Die Abfindung bezeichnet eine finanzielle Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes.
Eine Abfindung steht einem Arbeitnehmer nicht grundsätzlich nach jeder erfolgter Kündigung zu. Es besteht also kein Rechtsanspruch. Seit dem 1. Januar 2004 besteht für den Arbeitgeber gemäß § 11 a KschG die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung bereits im Kündigungsschreiben ein gesetzliches Abfindungsangebot zu machen.
In dem Fall, dass das Angebot vom Arbeitnehmer akzeptiert wird und er keine Kündigungsschutzklage erhebt, besteht ein gesetzlicher Abfindungsanspruch in der Höhe eines halben Monatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr. Allerdings ist der Arbeitnehmer gut beraten ein solches Angebot zur Abfindung zu prüfen, denn der Arbeitgeber weiß genau, dass bei der Erhebung einer Kündigungsschutzklage durch den Arbeitnehmer eine viel höhere Abfindungssumme fällig ist.