Sinn eines Aufhebungsvertrages

Wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst, so geschieht dies in der Regel durch einen Aufhebungsvertrag. Aber Vorsicht: Für Arbeitnehmer ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrag oft mit Risiken verbunden. Die Vor- und Nachteile des Aufhebungsvertrages können Sie auf dieser Informationsseite einsehen. Der Aufhebungsvertrag wird vom Arbeitgeber oft genutzt, um sich vor späteren Rechtsansprüchen des ehemaligen Arbeitnehmers zu schützen. Trotzdem können auch Arbeitnehmer, die beispielsweise kurzfristig ein neues, attraktiveres Arbeitsverhältnis gefunden haben, vom Abschluss eines Aufhebungsvertrages profitieren.


Arbeitsrecht Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag

Durch einen Aufhebungsvertrag wird der Arbeitsvertrag in beiderseitigem Einverständnis beendet. Bei einem Aufhebungsvertrag gibt es keinerlei Fristen oder Termine, die eingehalten werden müssten. Auch gibt es weder ein Widerrufsrecht noch ein Rücktrittsrecht.

Die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrag sollte deshalb vom Arbeitnehmer gründlich überdacht werden. Zum einen geht der Kündigungsschutz verloren, zum anderen besiegelt die Unterschrift des Arbeitnehmers in der Regel oft auch eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes (ALG).


Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag wird vom Arbeitsamt fast ebenso wie eine Eigenkündigung behandelt. Bringt Ihr Arbeitgeber also einen Aufhebungsvertrag zur Unterschrift, sollte dessen Annahme reiflich überlegt werden. Ein Aufhebungsvertrag kann nicht gegen den Willen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers durchgesetzt werden. Bei Unklarheiten und wenn Ihnen keine Bedenkzeit gewährt wird, sollten Sie deshalb „Nein“ zu sagen. Dieses Recht haben Sie und dadurch Zeit, sich auf eine eventuelle fristgemäße Kündigung vorzubereiten.

Inhalt des Aufhebungsvertrages

Ein Aufhebungsvertrag hebt ein Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen auf. Deshalb sollten in jedem Arbeitsvertrag alle rechtlich relevanten und für beide Seiten bedeutenden Punkte aufgenommen werden. Neben Regelungen zu einer eventuell zu zahlenden Abfindung sollten auch die Termine über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, eventuell noch bestehende Urlaubsansprüche etc. Beachtung finden.

Zwingend einzuhalten und gesetzlich vorgeschrieben ist die Schriftform. Sollte der Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer initiiert sein, so findet man im Internet zum Download viele kostenlose Muster und so manchen recht brauchbaren Vordruck als „pdf-“ oder „doc-“ Datei. Allerdings sollten online erlangte Dokumente auf Vollständigkeit und Rechtstauglichkeit überprüft werden. Sonst kann es schnell passieren, dass bei einer Anfechtung des Aufhebungsvertrages das Gericht zu dem Urteil gelangt, dass dieser formal ungültig ist. Bei Unklarheiten dürfte die beste Beratung wohl bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu erhalten sein, der sich u.a. auf das Thema Aufhebungsvertrag spezialisiert hat.


Soll ich den Aufhebungsvertrag unterzeichnen?

In manchen Fällen kann es durchaus sinnvoll sein, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Hat man beispielsweise als Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber schon in der Tasche, kann man die oft störende Kündigungsfrist umgehen. Ebenfalls kann es sinnvoll sein einen Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, wenn dieser eine recht hohe Abfindung beinhaltet und man sich sicher ist, dass bei Nichtunterzeichnung eine ordentliche Kündigung ohne Abfindung die Folge ist. Hier bleibt aber zu prüfen, ob durch eine Kündigungsschutzklage mehr „herauszuholen“ ist.

Weiterhin sollte die fast unweigerlich in Aussicht stehende Sperre des ALG durch das Arbeitsamt (Bundesagentur für Arbeit) bedacht werden. Nach Abschluss von einem Aufhebungsvertrag gibt es nur in den wenigsten Fällen keine Sperre der Zahlung durch das Arbeitsamt. Neben der unangenehmen Sperrzeit für das Arbeitslosengeld (derzeit bis zu 3 Monaten) kann es auch vorkommen, dass die gezahlte Abfindung auf den Leistungsbezug der Behörde angerechnet wird.

Tipps zum Aufhebungsvertrag

Vor Ausfertigung und Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sollten alle rechtlich nicht versierter Arbeitnehmer oder auch Arbeitgeber Rechtsbeistand in Anspruch nehmen, um ihre Position korrespondierend mit der gültigen Gesetzgebung im Arbeitsrecht zu gestalten.


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