Laut § 85 SGB IX muss vor der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit einem behinderten Menschen durch den Arbeitgeber eine Zustimmung des Integrationsamtes vorliegen. Es darf ohne Zustimmung keine Kündigung erfolgen. In einem solchen Fall ist sie dann unwirksam.
Die Zustimmung bezeichnet einen zusätzlichen Rechtsschutz für den schwerbehinderten Beschäftigten im Arbeitsleben.
Das Integrationsamt ist zur Prüfung verpflichtet, ob die Weiterbeschäftigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers für den Arbeitgeber noch zumutbar ist. Es sind dabei die Interessen des Arbeitnehmers am jeweiligen Erhalt seines Arbeitsplatzes und aber auch die Interessen des Arbeitgebers an einer reibungslosen, wirtschaftlichen Führung des Betriebes abzuwägen.
Als schwerbehindert gilt ein Arbeitnehmer erst ab dem Grad einer Behinderung von 50. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Kündigung auch auf Behinderte mit einem Grad der Behinderung von 30 bis unter 50 Anwendung finden. Allerdings kann dies erst infolge eines bewilligten Gleichstellungsantrages des Betroffenen bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.