Ein Berufsausbildungsverhältnis ist ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen einem Ausbildenden und Auszubildenden zum Zweck einer Berufsausbildung. Gesetzliche Regelungen zur Berufsausbildung sind im Berufsbildungsgesetz vom 14.08.1969 enthalten.
Die Dauer eines Ausbildungsverhältnisses beträgt grundsätzlich 3 Jahre. Bei einer entsprechenden Eignung des Auszubildenden kann die Dauer der Berufsausbildung auf 2 Jahre verkürzt werden.
Die Probezeit bei der Berufsausbildung beträgt mindestens 1 und höchstens 3 Monate. Während dieser Zeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden. Dabei sind keine Kündigungsfristen einzuhalten. Die Kündigung muss dann schriftlich erfolgen.
Nach dem Ablauf der Probezeit kann vom Ausbildenden das Ausbildungsverhältnis nur mit einem wichtigen Grund gekündigt werden. Es ist keine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese Regelungen zur Berufsausbildung sind im Berufsbildungsgesetz § 15 Abs. 2 Nr. 1 festgeschrieben.
Das Ausbildungsverhältnis endet automatisch zum Monatsende in dem der Auszubildende die Abschlussprüfung bestanden hat. Dazu ist keine besondere Kündigung notwendig. Bei einem Nichtbestehen der Abschlussprüfung zur Berufsausbildung wird dann das Ausbildungsverhältnis bis zur Wiederholungsprüfung verlängert.
Nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Arbeitgeber in der Pflicht, dem Arbeitnehmer unaufgefordert ein Arbeitszeugnis auszustellen.