Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Belegschaft. Er wird durch Wahl bestätigt. Die Vertretung der Arbeitnehmer erfolgt durch den Betriebsrat, ohne an jegliche Weisungen der Betriebsversammlung gebunden zu sein.

Ab einer Größe von neun Mitgliedern erfolgt dann die Bildung eines Betriebsausschusses. Dieser führt dann die laufenden Geschäfte. Bei einer Größe ab fünf oder mehr Mitgliedern muss ein durch den Arbeitgeber geeigneter Raum, das so genannte „Betriebsratsbüro“, zur Verfügung gestellt werden. Es muss mit einer büromäßigen Ausstattung versehen sein.


Die Mitglieder des Betriebsrats genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser besteht ebenfalls bei anstehenden Massenentlassungen.

Unzulässig sind auch ordentliche Kündigungen bis zum Ablauf eines Jahres nach der Beendigung der Betriebsratszugehörigkeit.

Es handelt sich hierbei um den so genannten nachwirkenden Kündigungsschutz.

Im § 102 BetrVG ist das Mitspracherecht des Betriebsrats bei Kündigungen geregelt. So ist eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats unwirksam. Die Anhörung hat vor dem Ausspruch der Kündigung mündlich oder auch schriftlich zu erfolgen.


Ratsam ist es, wenn betroffene Arbeitnehmer, notfalls auch über einen Rechtsanwalt, bei dem Vorsitzenden des Betriebsrats Auskunft einholen, ob auch wirklich alle Erfordernisse des §102 BetrVG eingehalten wurden.