Unter einem Direktionsrecht ist die Befugnis eines Arbeitgebers zu verstehen, im Rahmen des Arbeitsvertrages die Leistungspflichten zu konkretisieren. Allerdings kann der Arbeitgeber gemäß § 315 BGB die Befugnis aus dem Direktionsrecht nicht uneingeschränkt wahrnehmen. Es sind von ihm dabei teilweise auch tarifvertragliche Grenzen zu beachten. Der Arbeitgeber hat durch das Direktionsrecht nicht das Recht, dem Arbeitnehmer ständig eine völlige andere Tätigkeit als im Arbeitsvertrag festgelegt wurde, aufzuerlegen. In diesem Fall ist ein Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung notwendig.
Bei einer unzulässigen Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber sollte der Arbeitnehmer unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten. Um eine fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung auszuschließen, sollten die Anweisungen des Arbeitgebers vorerst unter Vorbehalt ausgeführt werden. Gleichzeitig muss dann ein Antrag beim Arbeitsgericht zur Feststellung der Unwirksamkeit dieser Maßnahme gestellt werden. Es ist dabei keine Klagefrist einzuhalten.