Es kann auch zwischen Ehegatten ein wirksames Arbeitsverhältnis bestehen. Ein solches Ehegattenverhältnis wird allerdings von den Finanzbehörden streng kontrolliert. Ein Ehegattenverhältnis muss einem Fremdvergleich standhalten. Es muss genauso begründet und auch durchgeführt werden, wie es zwischen Fremden normal üblich ist. Bei auftretenden Streitigkeiten ist auch beim Ehegattenverhältnis das Arbeitsgericht zuständig.