Bei einem Einstellungsgespräch dürfen von einem Arbeitgeber lt. Bundesarbeitsgericht nach einem Grundsatzurteil vom 7. Juni 1986, Az: 2AZR 270/83 nur solche Fragen gestellt werden, bei deren Beantwortung ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse vorhanden ist. Die Fragen zum Einstellungsgespräch müssen im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen.


Im Fall, dass die zulässigen Fragen vom Arbeitnehmer beim Einstellungsgespräch wahrheitswidrig beantwortet werden, ist der Arbeitgeber berechtigt, den geschlossenen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten.

Der Arbeitsvertrag ist dann rückwirkend unwirksam.


Bei der wahrheitswidrigen Beantwortung von unzulässigen Fragen im Einstellungsgespräch entstehen dem Arbeitnehmer keine Nachteile. Hier ist nicht das Merkmal der Arglist erfüllt und der Arbeitsvertrag bleibt weiterhin bestehen.