Die Elternzeit ist im Bundeserziehungsgesetz geregelt. Der Anspruch der Elternzeit besteht unabhängig vom sozialrechtlichen Anspruch auf die Zahlung des Erziehungsgeldes.


Die Elternzeit kann vom Arbeitnehmer und auch Arbeitnehmerin bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes beansprucht werden.

Voraussetzung ist lediglich ein fristgerechter und schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber.

Es muss hierbei der Zeitraum der beantragten Elternzeit genau festgeschrieben sein.

Während der Inanspruchnahme der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit, höchstens jedoch 8 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit und während der Dauer der Elternzeit grundsätzlich nicht gekündigt werden.


In Ausnahmefällen kann allerdings eine Kündigung auch während der Elternzeit erfolgen. Hierzu ist dann aber die Genehmigung der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz erforderlich.