Der Arbeitgeber verstößt gegen das Gleichbehandlungsgesetz, wenn einzelne Arbeitnehmer ohne sachliche Gründe von den allgemeinen Lohn- und Gehaltserhöhungen ausgeschlossen werden.
Ebenfalls ist es unzulässig, wenn einzelne Arbeitnehmer von rückwirkenden Lohn- und Gehaltserhöhungen unberücksichtigt bleiben, weil sie während des betreffenden Zeitraums im Krankenstand waren.
In der Rechtssprechung gilt Krankheit nicht als ein sachlicher Grund zur Differenzierung.
Weiterhin darf durch den Arbeitgeber keine Differenzierung nach dem Geschlecht, dem Alter, der Gewerkschaftszugehörigkeit und der Staatsangehörigkeit erfolgen.
Unzulässig ist auch die Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten beispielsweise bei Gratifikationen.
Allerdings ist im Kündigungsrecht der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar. Hier steht dem Arbeitgeber frei, einzelne Arbeitnehmer zu entlassen und andere wiederum nicht.
Nachzulesen ist dies in einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.10.1969, APNr. 4 zu Art. 9 GG. Hingegen ist der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung lt. Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten zu treffen.