Eine Gratifikation ist eine Sonderzuwendung für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber zahlt dabei die Gratifikation zusätzlich zu der normalen Arbeitsvergütung als Anerkennung für geleistete Dienste und Betriebstreue. Darunter fallen unter anderem Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Jubiläumszahlungen und betriebliche Sonderzahlungen.
Wurde vom Arbeitgeber dreimal hintereinander eine Gratifikation vorbehaltlos gezahlt, dann entsteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf diese Gratifikation.
In diesem Fall hat der Arbeitnehmer dann einen vertraglichen Anspruch auf die üblich gewordene Sonderzuwendung.
Der Arbeitgeber kann aber feststellen, dass es sich bei dieser Sonderzahlung um eine freiwillige Zahlung handelt und sie jederzeit widerrufbar ist.
Demzufolge künftig also kein Anspruch darauf besteht.
Die Höhe der Sonderzahlung ist abhängig von den tariflichen, betrieblichen oder auch einzelvertraglichen Regelungen. Ansonsten kann der betreffende Arbeitgeber die Höhe der Gratifikation lt. § 315 BGB nach freiem Ermessen festlegen. Hier ist er dann aber an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.