In Kündigungsschutzprozessen wird als erstes ein Termin für eine Güteverhandlung festgesetzt, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Der Termin muss laut § 61a, Abs. 2 ArbG innerhalb von zwei Wochen nach der Klageerhebung erfolgen. In den meisten Fällen wird das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet.

Eine Güteverhandlung endet oftmals mit einem Vergleich. Sollte allerdings keine Einigung erzielt werden, müssen die Parteien eine erneute Stellungnahme zum Streitgegenstand abgeben. Dabei müssen bestimmte Fristen gewahrt werden.


In den meisten Fällen werden die strittigen Verhandlungen dann Monate später vor der Kammer des Arbeitsgerichts ausgetragen.