Haftung des Arbeitgebers
Erleidet ein Arbeitnehmer während der beruflichen Tätigkeit einen Schaden, dann ist der Arbeitgeber haftbar. Allerdings ist eine Haftung von Personenschäden bei Arbeitsunfällen grundsätzlich ausgeschlossen. Laut § 104 SGB VII stehen dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall nur Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Ausgenommen sind dabei Arbeitsunfälle, welche vorsätzlich herbeigeführt wurden.
Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind ebenfalls Personenschäden, welche von der Arbeit oder zur Arbeitsstätte erfolgten, beispielsweise bei einer Fahrt vom Betrieb zu einer betrieblichen Baustelle in eine betriebseigenen Fahrzeug und einem betriebseigenen Fahrer.
Haftung des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach zivilrechtlichen Grundsätzen haftbar. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu spezifische Grundsätze zur Haftung der Arbeitnehmer aufgestellt. Dabei kommen zivilrechtliche Haftungsregeln in einer abgestuften Form zur Anwendung.
Maßgeblich für eine Haftung ist die Schwere des Verschuldens. Bei einem vorsätzlich verschuldeten Schaden durch den Arbeitnehmer muss dieser von ihm voll ersetzt werden. Bei einer groben Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer ebenfalls voll haftbar. Nur in Ausnahmefällen besteht keine Haftung, wenn es je nach Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre.
Bei einer mittleren Fahrlässigkeit wird der Schaden nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Wurde ein Schaden durch eine leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers herbeigeführt, besteht keine Haftung durch den Arbeitnehmer.
Die Höhe des entstandenen Schadens richtet sich nach dem Vermögensverlust des Arbeitgebers durch Schaden. Dabei werden entgangene Gewinne durch Produktionsausfälle berücksichtigt. Erfolgt eine Schädigung von Arbeitskollegen, ist eine Haftung durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen, wenn es sich beim Schaden um einen Versicherungsfall handelt. Allerdings gilt dies nicht bei vorsätzlich herbeigeführten Schädigungen.