Beim Insolvenzgeld haben die Arbeitnehmer eines insolventen Arbeitgebers gegen die Agentur für Arbeit einen Anspruch auf das Arbeitsentgelt für die vorausgehenden 3 Monate. Allerdings besteht der Anspruch, wenn bei dem Arbeitgeber bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder dieses mangels Masse abgewiesen wurde. Der gestellte Anspruch muss dabei im Insolvenzzeitraum erarbeitet werden.
Arbeitsstunden, welche im Vorfeld bereits auf einem Arbeitszeitkonto gut geschrieben wurden und im Dreimonatszeitraum fällig geworden sind, sind durch Insolvenzgeld nicht abgesichert.
Ebenfalls ist ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht abgesichert.
Nach dem Bundessozialgericht ist dieser Anspruch nicht mehr insolvenzgeldfähig. Die bestehenden Urlaubsansprüche muss der Arbeitgeber daher beim Insolvenzverwalter geltend machen.
Mitunter kann das Insolvenzgeld auch von einer Gläubigerbank vorfinanziert werden. In diesem Fall zahlt die Bank das Arbeitsentgelt für den Insolvenzzeitraum. Es erfolgen dann die entsprechenden Auszahlungen an den Arbeitnehmer.
Die Arbeitnehmer treten im Gegenzug dazu ihre bestehenden Ansprüche an die Bank ab. Die Bank fungiert dann als Inhaberin des Insolvenzgeldanspruches. Allerdings muss dieser Abtretung der Ansprüche die Agentur für Arbeit zu stimmen.
Das Ziel der Vorfinanzierung besteht darin, dass der größte Teil der Arbeitsplätze vorerst erhalten bleiben und die Produktion ohne jegliche Personalkosten fortgeführt werden kann. Es können so offene Aufträge kostengünstig erfüllt werden. Dadurch kann die Insolvenzmasse erhöht werden.