Bei einer bevorstehenden Betriebsänderung wie Einschränkungen, Stilllegungen, Verlegungen, Zusammenschluss oder sonstige grundlegende Änderungen in der Betriebsorganisation sollte ein Interessenausgleich zwischen dem Arbeitgeber und Betriebsrat erfolgen.

Dieser Interessenausgleich muss schriftlich erfolgen und vom Vertreter des Unternehmens und des Betriebsrates unterschrieben werden.


Im dem Fall, dass keine Einigung im Sinne des Interessenausgleichs über eine geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan erfolgt, kann der Unternehmer oder auch der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. Ist dann der Vermittlungsversuch ebenfalls erfolglos, besteht für den Unternehmer und dem Betriebsrat die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen. Das Ersuchen muss an den Vorsitzenden der Einigungsstelle erfolgen. An dem Vermittlungsversuch nimmt dann ein Mitglied des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit oder ein dafür benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an den Verhandlungen teil.