Jobsharing

Beim Jobsharing teilen sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitzeit an einem Arbeitsplatz. Man kann hier auch von einer Unterform der Teilbeschäftigung sprechen. Gesetzlich ist das Job-Sharing im § 13 TzBfG geregelt.

Die Arbeitsplatzteilung erfolgt hier nach dem Modell des Jobsplittings. Mehrere Arbeitnehmer übernehmen dann einen Arbeitsplatz. Sämtliche anfallende Arbeiten werden dabei in ihrem Zeitabschnitt in Eigenverantwortung erledigt.

Jeder Jobsharer schließt beim Jobsharing seinen eigenen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber. Es können auch hier Kündigungen aus personen-, verhaltens- und auch betriebsbedingten Gründen erfolgen.

Bei einer erfolgten Kündigung eines Jobsharers bleiben die Arbeitsverhältnisse der restlichen Jobsharer unberührt.


Jobsplitting

Beim Jobsplitting wird ein Vollzeitarbeitsverhältnis in dabei zwei voneinander unabhängige rechtliche Teilzeitarbeitsverhältnisse aufgeteilt.

Die betreffenden Arbeitnehmer können bei einem Jobsplitting ihre Arbeitszeit nicht selbst bestimmen. Die anfallenden Arbeiten werden von den Arbeitnehmern in ihrem Zeitabschnitt in Eigenverantwortung erledigt.