Krankheit bezeichnet im Arbeitsrecht eine körperliche oder auch geistige Beeinträchtigung, welche eine Heilbehandlung erfordert oder auch zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Dabei sind in der Regel die Art und auch die Ursache unerheblich. Der Arbeitnehmer ist in der Pflicht seine Erkrankung unverzüglich dem Arbeitgeber mitzuteilen. Bei jeder Erkrankung ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arzt notwendig.
Mitunter kann das Insolvenzgeld auch von einer Gläubigerbank vorfinanziert werden. In diesem Fall zahlt die Bank das Arbeitsentgelt für den Insolvenzzeitraum. Es erfolgen dann die entsprechenden Auszahlungen an den Arbeitnehmer.
Die Arbeitnehmer treten im Gegenzug dazu ihre bestehenden Ansprüche an die Bank ab.
Die Bank fungiert dann als Inhaberin des Insolvenzgeldanspruches. Allerdings muss dieser Abtretung der Ansprüche die Agentur für Arbeit zu stimmen.
Wurde die Krankheit vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet, dann besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer für die Dauer von sechs Wochen den monatlichen Betrag des normal verdienten Arbeitsentgeltes weiterzuzahlen.
Die Entgeltfortzahlung beträgt 100 Prozent des Arbeitentgeltes. Dabei ist eine Überstundenvergütung ausgenommen. Ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers liegt beispielsweise bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzungen von Unfallverhütungsvorschriften oder auch bei grob verkehrswidrigen Verhalten im Straßenverkehr vor.
Hegt der Arbeitgeber Zweifel an der bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat er das Recht, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zu beantragen. Den Antrag dafür muss er bei der zuständigen Krankenkasse stellen.
Laut dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main kann ein ernstlich erkrankter Arbeitnehmer grundsätzlich erst nach einer zweijährigen Fehlzeit gekündigt werden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass es während dieser Zeit für den Arbeitgeber zumutbar ist, den Ausfall des erkrankten Arbeitnehmers durch verschiedene Handlungen wie befristet eingestellte Arbeitnehmer oder bestimmte innerbetriebliche Maßnahmen auszugleichen. Eine frühere Kündigung kann in der Regel nur erfolgen, wenn laut ärztlicher Feststellung keine alsbaldige Besserung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu erwarten ist.