- Verhaltensbedingte Kündigung
- Personenbedingte Kündigung
- Betriebsbedingte Kündigung
- Kündigungsfrist & Klagefrist
- Kündigungsschutz
Eine Kündigung muss laut § 623 BGB immer schriftlich erfolgen. Nach dem § 126 BGB muss das Kündigungsschreiben immer eine eigenhändige Namensunterschrift enthalten. Der Aussteller des Kündigungsschreibens muss für den Arbeitnehmer eindeutig erkennbar sein.
Bei einer ordentlichen Kündigung müssen bestimmte Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese sind in den Individualarbeitsverträgen, den Tarifverträgen oder im Gesetz § 622 BGB festgeschrieben.
Eine außerordentliche Kündigung, meist in Form einer fristlosen Kündigung, kann nur bei einem groben Fehlverhalten des Arbeitsnehmers erfolgen.
Eine Änderungskündigung berührt den Bestand eines Arbeitsvertrages nicht, sondern beinhaltet lediglich die Änderungen bestimmter Teile des Arbeitsvertrages. Kündigungen können aus verhaltensbedingten, personenbedingten und betriebsbedingten Gründen erfolgen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung bestehen Störungen im Leistungsbereich, Vertrauensbereich oder betrieblichen Bereich. Vor jeder verhaltensbedingten Kündigung hat eine Abmahnung zu erfolgen, worin auf das Fehlverhalten des Arbeitsnehmers hingewiesen wird und daraufhin gewiesen wird, das Verhalten zu ändern.
Personenbedingte Kündigung
Personenbedingte Kündigungen erfolgen, wenn geistige und körperliche Eigenschaften des Arbeitsnehmers für die Anforderungen des betreffenden Arbeitsplatzes fehlen. Sehr häufig finden auch personenbedingte Kündigungen bei Erkrankung des Arbeitnehmers Anwendung. Allerdings sind diese nur dann wirksam, wenn für diesen Arbeitnehmer eine negative Zukunftsprognose besteht. Es muss dann eine schwerwiegende Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen durch den Ausfall des Arbeitnehmers vorliegen. Vor der verhaltensbedingten Kündigung muss eine gewissenhafte Interessenabwägung erfolgen.
Betriebsbedingte Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung haben unternehmerische Entscheidungen des Arbeitgebers einen Einfluss auf den Arbeitsplatz der Arbeitnehmer. Darunter fallen beispielsweise Stilllegungen von Abteilungen und Zusammenlegungen von Betriebsteilen etc.. Bei einer erfolgten betriebsbedingten Kündigung sollte der Arbeitnehmer den Rat eines Rechtsanwalts suchen, da abgewägt werden muss, ob eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden sollte. Die Klagefrist beträgt dabei drei Wochen.
Kündigungsfrist & Klagefrist
Die Kündigungsfristen sind im § 4 des Kündigungsschutzes (KschG) geregelt.Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen jeweils zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats beendet werden. Allerdings ist dabei zu beachten, je länger der Arbeitnehmer im Unternehmen tätig war, desto länger werden die Kündigungsfristen. Nach zwei Jahren der Beriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat jeweils zum Monatsende. Bei einer Betriebszugehörigkeit von 5, 8, 10, 12, 15 oder 20 Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um je einen Monat, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis mir einer Frist von 4 Wochen jeweils zum 15. des Kalendermonats oder zum Monatsende selbst kündigen.
Kündigungsschutz
In Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern und bei einer längeren Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten kann nur eine Kündigung erfolgen, wenn besondere Voraussetzungen vorhanden sind. Es müssen betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Gründe vorliegen, welche eine Kündigung recht fertigen.
Besonderer Kündigungsschutz
Unter den besonderen Kündigungsschutz fallen folgende Personengruppen: schwangere Frauen, Mütter, Arbeitnehmer während der Dauer des Erziehungsurlaubs, Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstleistende, Betriebsratsmitglieder und Auszubildende.