Arbeitnehmer, welche unter den Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes fallen, können eine bereits erklärte Kündigung mittels einer Kündigungsschutzklage anfechten. Unerheblich ist bei der Kündigungsschutzklage, ob es sich um eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung handelt. Die Klagefrist beträgt 3 Wochen. Die Klage ist beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben. Eine Kündigungsschutzklage unterliegt den Vorschriften des § 253 ZPO.

Es ist besonders ratsam die Kündigungsschutzklage mit dem allgemeinen Feststellungsantrages zu verbinden.

Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber im Laufe des Klageverfahrens weitere Kündigungen ausspricht.

In dem Antrag sind ebenfalls spätere Beendigungstatbestände enthalten. Man spricht hier von dem so genannten Schleppnetzantrag.

Das Ziel einer Kündigungsschutzklage besteht darin, den Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer unbedingt zu erhalten. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine höhere Abfindung vor Gericht zu erstreiten.