Bei Kurzarbeit wird die betriebliche Arbeitszeit für einen oder mehrere Monate herabgesetzt. Gleichzeitig ist damit die Reduzierung des Arbeitentgelts verbunden.
Bei der Umstellung auf Kurzarbeit einhergehend mit einer Lohnminderung müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Bezug nehmend auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.1991, Az 2AZR 415/90 besteht die Möglichkeit zur Kurzarbeit nur aufgrund einer kollektiv-rechtlichen Vereinbarung, sprich eines Tarifvertrages oder Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglichen Charakters. Dabei ist das allgemeine Direktionsrecht ausgeschlossen.
Mit einer Arbeitszeitverkürzung muss eine Änderungskündigung einher gehen.
Eine weitere Voraussetzung für eine Umstellung auf Kurzarbeit besteht darin, dass die Maßnahme vom Arbeitgeber ordnungsgemäß angemeldet wird. In diesem Fall erhalten die betroffenen Arbeitnehmer einen teilweisen Ausgleich des Dienstausfalls, das so genannte Kurzarbeitergeld. Kurzarbeit schließt allerdings eine betriebsbedingte Kündigung nicht aus.