Bei leistungsschwachen Arbeitnehmern kann durch den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung in Form einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung ausgesprochen werden.
Die Kündigung wegen Leistungsschwäche ist gerechtfertigt, wenn eine längerfristige Unterschreitung des Leistungsdurchschnitts anderer Arbeitnehmer vorliegt. Dieser Tatbestand weist den Arbeitgeber daraufhin, dass der Arbeitnehmer schuldhaft weniger arbeitet als er vermutlich könnte. In diesem Fall kann eine verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen.
Hingegen kann eine personenbedingte Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn bei dem betreffenden Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum bei der Leistungsschwäche eine negative Zukunftsprognose besteht. Ein Beispiel dafür wäre, wenn aus gesundheitlichen Gründen wesentliche Störungen im Arbeitsablauf auftreten.