Die Lohnfortzahlung ist eine geregelte Fortzahlung des Lohnentgeltes im Krankheitsfall eines Arbeitnehmers. Geregelt ist die Lohnfortzahlung im EFZG. Kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung haben sämtliche Dienstnehmer wie Vorstände, Geschäftsführer usw.
Für eine Lohnfortzahlung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein.
Es muss eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorliegen. Der Arbeitnehmer kann infolge dieser Erkrankung die im Arbeitsvertrag festgelegten geschuldeten Leistungen nicht erbringen.
Es kann aber auch die Möglichkeit bestehen, dass sich bei einer Fortführung der Tätigkeit in Zukunft der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verschlechtert.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen. Bei einer wiederholten Erkrankung besteht erneut ein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Allerdings gibt es auch hier Einschränkungen. Bei einer erneuten Erkrankung aus demselben Grundleiden besteht lediglich einmal ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu 42 Tagen. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass der Arbeitnehmer zwischen den beiden Erkrankungen mindestens 6 Monate nicht arbeitsunfähig war.
Die Berechnung des Anspruches erfolgt auf der Grundlage des Lohnausfallprinzips. Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer eine Vergütung in der Höhe des normalen Lohnentgeltes. Die Lohnfortzahlung ist dabei abgestellt auf die normale regelmäßige Arbeitszeit. Es kann zur Berechnung auch der Durchschnitt der letzten 12 Monate herangezogen werden.