Bei einer Lohnpfändung verbleibt dem Schuldner nur ein monatliches Mindesteinkommen. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, den dabei pfändbaren Teil des Arbeitsentgeltes an den Gläubiger abzuführen. Die Höhe des jeweiligen pfändbaren Betrages wird ausgehend vom Nettoeinkommen des Arbeitnehmers und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen berechnet.
Grundsätzlich ist eine Lohnpfändung kein Kündigungsgrund. Allerdings gibt es auch eine Ausnahme. Die Kündigung ist vom Arbeitgeber gerechtfertigt, wenn durch die Lohnpfändung der betriebliche Arbeitsablauf wesentlich gestört wird.