Das Recht auf eine Nebentätigkeit des Arbeitsnehmers kann durch den bestehenden Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder auch tarifvertraglichen Bestimmungen eingeschränkt werden. Im Artikel 12 GG des nominierten Grundgesetzes auf Berufsfreiheit sind die Voraussetzungen für eine Nebentätigkeit festgeschrieben.
Eine Nebentätigkeit kann durch den Arbeitgeber verboten werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht, wie beispielsweise die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Arbeitsnehmers oder wenn dadurch widersprechende Wettbewerbsinteressen des Arbeitsgebers berührt werden.
Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit während des gesetzlichen Mindesturlaubs untersagt, da dies sonst dem eigentlichen Urlaubszweck, der Erholung, entgegen steht.
Bei der Ausführung einer unzulässigen Nebentätigkeit durch den Arbeitnehmer kann eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung eingeschränkt wird. Einer Kündigung aus diesem Grund muss eine Abmahnung vorausgehen.
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