Die Öffnungsklausel erlaubt die Abweichung von bestehenden Tarifnormen.

Abmachungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, welche vom Tarifvertrag abweichen sind nur zulässig, wenn diese Abweichungen zu Gunsten des Arbeitsnehmers ausfallen oder bereits im Tarifvertrag enthalten sind. Dies ist auch als Günstigkeitsprinzip bekannt.

Die Gestaltung dieser Abmachungen wird in der Öffnungsklausel dargestellt. Diese Öffnungsklausel erlaubt so also die Abweichung von bestehenden Tarifnormen in den Individualverträgen oder auch Betriebsvereinbarungen.