Der Begriff Outsourcing umschreibt die Auslagerung von diversen Unternehmensbereichen. Diese ausgelagerten Bereiche gehören in der Regel zu den Kerngeschäften eines Unternehmens. Die betreffenden Bereiche können an verschiedene externe Dienstleister vergeben werden. Diese Dienstleister sind sehr effizient. Dort ist ein sehr hoher Spezialisierungsgrad vorhanden.

Bei einem Outsourcing erfolgt durch den Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung.


Vom zuständigen Arbeitsgericht wird diese Maßnahme als Freiheit der Unternehmensentscheidung anerkannt.

Es folgt in den meisten Fällen auch ausgehend vom Arbeitsgericht keine Prüfung, ob diese im Rahmen des Outsourcing unternehmerische Entscheidung sinnvoll oder zweckmäßig ist.


Allerdings verstößt das Outsourcing gegen das Willkürverbot, wenn lediglich diese durchgeführte Maßnahme zur Kündigung von einem oder mehreren Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber verwendet wird.

Das Willkürverbot besagt, dass keine Kündigung von Mitarbeitern aufgrund von willkürlichen, unvernünftigen und auch sachfremden Gründen erfolgen darf. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber in der Pflicht die Maßnahme zu kontrollieren, um so den Missbrauch einer unternehmerischen Entscheidung zu vermeiden.