Bei einem gewährten Personalrabatt überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Waren kostenlos oder verbilligt. Diese Vergünstigungen sind steuerpflichtig. Sie werden im Arbeitslohn ausgewiesen. Demzufolge ist der Arbeitgeber in der Pflicht, den Sachbezug durch den Arbeitgeber im entsprechenden Lohnkonto abzurechnen. Er muss im Falle bei einer Gewährung eines Personalrabatts jeweils den Abgabetag und auch die Abgabeart festhalten.
Vorsicht! Der Arbeitgeber hat das Recht auf Kündigung des Arbeitnehmers, wenn dieser den Personalrabatt an Verwandte oder Bekannte ohne vorherige Erlaubnis des Arbeitgebers weitergibt.