In einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss eine korrekte Tätigkeitsbeschreibung enthalten sein. Im Gegensatz zu einem einfachen Arbeitszeugnis, wo der betreffende Arbeitgeber lediglich die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses festhalten muss, ist in einem qualifizierten Zeugnis auch die Führung und Leistung des betreffenden Arbeitnehmers zu beurteilen. Laut § 630 BGB und auch § 109 GewO ist der Arbeitnehmer berechtigt, selbst zu entscheiden, ob er ein einfaches Arbeitszeugnis oder qualifiziertes Zeugnis vom Arbeitgeber benötigt.

Natürlich steigert ein entsprechend qualifiziertes Zeugnis die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers.