Bei einer Vereinbarung zur Rufbereitschaft ist der Arbeitnehmer in der Pflicht, auf Abruf seine Arbeit aufzunehmen. Laut BAG vom 11.07.2006, 9 AZR 519/05 wird die Rufbereitschaft als „Verpflichtung zur jederzeitigen Erreichbarkeit“ bezeichnet.
Der Arbeitnehmer muss für den Arbeitgeber zu jeder Zeit erreichbar sein. Dabei kann sich der Arbeitnehmer aber an einem Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss lediglich beispielsweise über Festnetz- oder Mobiltelefon oder auch Piepser erreichbar sein.
Eine entsprechende Anweisung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsortes aufhalten muss, ist dabei unzulässig. In einem solchen Fall liegt dann keine Rufbereitschaft vor, sondern ein Bereitschaftsdienst.
Die Rufbereitschaft zählt nicht zur Arbeitszeit. Sie wird lediglich zur Arbeitszeit, wenn der betreffende Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft zur Arbeit gerufen wird. Dann wird nur die geleistete Arbeit vergütet.
Im Gegensatz dazu muss sich der Arbeitnehmer während des Bereitschaftsdienstes an einem Ort aufhalten, welcher vom Arbeitgeber festgelegt wurde und dort auf Abruf warten. Dies kann direkt im Betrieb oder auch außerhalb sein. Bei einem Bereitschaftsdienst kommt es darauf an, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft schnellstens zur Verfügung stellen kann. Der Bereitschaftsdienst zählt vollständig zur Arbeitszeit und wird auch so vergütet.