Laut § 5, Abs. 1 ArbG muss dem Arbeitnehmer nach der Beendigung der täglichen, normalen Arbeitszeit, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zur Verfügung stehen. Allerdings gibt es auch hier wesentliche Unterschiede. In Krankenhäuser beispielsweise kann die gesetzliche vorgeschriebene Ruhezeit unterschritten werden, aber für den Arbeitnehmer müssen dann gesetzliche Ausgleichzeiten geschaffen werden.
Von der gesetzlichen Ruhezeit ist der Bereitschaftsdienst abzugrenzen. Er ist im Allgemeinen nach dem Europäischen Gerichtshof als Arbeitszeit einzustufen.