Bereits im § 126 BGB ist geregelt, dass im Arbeitsrecht eine Schriftform von großer Bedeutung ist. So kann laut § 623 BGB eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nur schriftlich erfolgen. Dieses Schreiben muss mit einem eigenhändigen Namenszug des Arbeitgebers oder auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer mit dem Namenszug des Arbeitnehmers versehen sein. Bei einem Kündigungsschreiben muss also der Aussteller des Schreibens zu erkennen sein.
Auch bei den Ablösevereinbarungen ist die Schriftform zu beachten.
Falls beispielsweise ein Arbeitnehmer in einem Streitgespräch mündlich gekündigt hat, dann hat der Arbeitgeber das Recht den Arbeitnehmer in Form einer schriftlichen Abmahnung zur Rückkehr an seinen Arbeitsplatz aufzufordern. Mitunter kann es aber auch zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber kommen, falls seitens des Arbeitsnehmers eine permanente Arbeitsweigerung beibehalten wird.