Der Tatbestand der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz ist erfüllt, wenn durch ein vorsätzlich sexuell bestimmtes Verhalten die Würde eines Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt wird. Eine sexuelle Belästigung kann in vielfältigen Formen auftreten wie visual, verbal, körperlich und auch in Form von sexuellen Erpressungen. Eine sexuelle Belästigung ist als Diskriminierung eines Geschlechts zu sehen.

Jeder Arbeitgeber muss eine Chancengleichheit aller Arbeitnehmer gewähren. Aufgrund dessen muss er Vorsorge gegen sämtliche sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz tragen.


Das Opfer einer sexuellen Belästigung hat das Recht auf Beschwerde. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, die vorgebrachten Sachverhalte sorgfältig zu prüfen. Dabei müssen alle vorhandenen Zeugen gehört werden. Der Arbeitgeber muss dann geeignete Maßnahmen ergreifen, um weitere sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz auszuschließen.


Bei erfolgten geringen sexuellen Belästigungen wie sexuelle Bemerkungen reicht in der Regel eine Abmahnung. Hingegen bei schwerwiegenden Fällen von sexueller Belästigung ist eine Umsetzung eines der beiden Arbeitnehmer in eine andere Abteilung etc. empfehlenswert. In besonders schweren Fällen kann durch den Arbeitgeber auch eine Kündigung des Belästigers erfolgen. Der Arbeitgeber ist auf alle Fälle in der Pflicht, bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz etwas zu unternehmen. Dabei hat er das Recht, bei einer wiederholten sexuellen Belästigung den Belästiger auch fristlos zu kündigen.