Ein Tarifvertrag wird zwischen Tarifparteien abgeschlossen, also zwischen Arbeitgeberverbänden, teilweise auch einzelner Arbeitgeber und der anderen Seite, den Gewerkschaften.

In einem Tarifvertrag sind alle Rechte und auch Pflichten der einzelnen Tarifparteien festgeschrieben. Daneben sind alle Vorschriften über den Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen enthalten. Alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge sind maßgebend für alle in den Geltungsbereich fallende Arbeitsverhältnisse. Dabei bleibt unberücksichtigt die bestehende Verbands- und Gewerkschaftszugehörigkeit.


TarifvertragAnsonsten gelten dann alle Tarifverträge nur zwischen den Mitgliedern der Tarifvertragsparteien. In den Tarifverträgen sind ebenfalls geregelte Anschlussfristen enthalten. Sie sind auch als Verfallsklauseln, Verfallsfristen oder Verwirkungsklauseln bekannt. Diese Verfallsfristen besagen, dass Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn diese nicht innerhalb von bestimmten vereinbarten Fristen geltend gemacht werden. In den meisten Fällen sind solche Klauseln dem Arbeitnehmer nicht bekannt. Aufgrund dessen verfallen viele Lohnansprüche, da einfach auf Unkenntnis keine Ansprüche geltend gemacht werden. Für den Arbeitnehmer ist es ratsam, diesbezüglich einen Rechtsanwalt zu kontaktieren.

Gleiche Arbeit – Gleicher Lohn. Vereinfacht dargestellt ist dies der Grundgedanke von Tarifverträgen, die in Deutschland zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband abgeschlossen werden, egal ob im Gastgewerbe, Einzelhandel oder bei der Zeitarbeit.

Ein Tarifvertrag kann abgeschlossen werden, wenn der Betrieb auch in den fachlichen und regionalen Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Beide Vertragsparteien müssen zudem Mitglied eines tarifschließenden Verbandes sein.

Selbst wenn nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag darauf Bezug genommen wird und auch dann, wenn sie dem individuellen Arbeitsvertrag widerspricht, gilt die Regelung eines abgeschlossenen Tarifvertrages als bindend. In einem Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt. Kernstück vom Tarifvertrag sind die Vorschriften über Entgelt und Ausbildungsvergütungen. Ein Tarifvertrag enthält daneben und vor allem auch Rechtsnormen über den Inhalt, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen zu betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen.

Folgende Punkte sind wichtige Bestandteile vom Tarifvertrag: Arbeitszeit, Lohn oder Gehalt, Urlaubsanspruch, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Arbeitsbedingungen, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Laufzeit des Vertrages.

Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus jeweils drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären.


Diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird für alle Arbeitsverhältnisse und Betriebe, die in den fachlichen, räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen, gültig und unabdingbar. Dies geschieht dann ohne Rücksicht darauf, ob die Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Tarifvertragsparteien angehören. Außerdem ist dabei Voraussetzung, dass ein öffentliches Interesse besteht sowie die tarifgebundenen Arbeitgeber wenigstens die Hälfte aller unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmer beschäftigen.

Regionale und branchenbezogene Unterschiede beim Tarifvertrag

Da die Tarifstruktur in der Industrie sehr vielfältig ist, werden Tarifverträge überwiegend branchenbezogen und regional abgeschlossen. Das heißt, was in einem Tarifvertrag für den Einzelhandel in Bayern gilt, kann in NRW, Sachsen oder Hessen ganz anders geregelt werden.

Bei den regionalen Verhandlungen operieren die regionalen Tarifparteien zumeist parallel. Wird in einer Region ein Erfolg erzielt, wird dieser als Pilotabschluss genannte Tarifabschluss in der Regel von den anderen Regionen übernommen. Aus diesem Grund hat sich für branchenweite Tarifabschlüsse der Begriff Flächentarifvertrag durchgesetzt.

Flächentarifvertrag

Typisch für Deutschland sind auch Tarifverträge für ganze Branchen in einer bestimmten Region; deshalb auch Flächentarifverträge genannt. Für knapp 300 Wirtschaftszweige gibt es solche Abkommen, wie zum Beispiel für die Metall- und Elektroindustrie, die Großunternehmen des Automobilbaus, die chemische Industrie sowie viele andere. Aber auch für kleinere Unternehmensbereiche, wie zum Beispiel den Einzelhandel, den Garten- und Landschaftsbau, die Schuhindustrie, Sektkellereien oder auch die privaten Rundfunkanstalten, wurden Tarifverträge dieser Art ausgehandelt.


Firmentarifvertrag, Haustarifvertrag oder Werktarifvertrag

Firmentarifverträge, auch Haustarifvertrag oder Werktarifvertrag genannt, werden hingegen zwischen einer Gewerkschaft und einem einzelnen Unternehmen abgeschlossen. Haustarifverträge gibt es beispielsweise bei der Volkswagen AG, der Lufthansa, bei vielen Mineralölunternehmen und bei zahlreichen anderen Unternehmen.

Sinn vom Tarifvertrag

Im Tarifvertrag werden die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Gesamtheit ausgehandelt. Tarifverträge legen also die Mindeststandards für alle wichtigen Vertragsbestandteile fest. Besteht kein Tarifvertrag, müsste jeder Arbeitnehmer über seine Interessen und Ansprüche wie Lohn, Gehalt und Urlaub einzeln mit dem Arbeitgeber verhandeln. Die Position des einzelnen Arbeitnehmers ist durch seine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber wesentlich schwächer. Der Vorteil für die Arbeitgeber und die Arbeitgeberverbände liegt des Weiteren im sozialen Frieden, das heißt, in der Regel wird durch gut ausgehandelte Tarifverträge meist weniger gestreikt.

Tarifverträge werden nach dem Branchenprinzip ausgehandelt, nicht nach dem Berufsprinzip. Das bedeutet, dass etwa die IG Metall für alle tariflich bezahlten Arbeitnehmer verhandelt, die in der Metall- und Elektro-Industrie beschäftigt sind, also auch für die Mitarbeiter in der Kantine, beim Werkschutz sowie die LKW-Fahrer und Pförtner dieser Branche.

Geltungsbereich eines
Tarifvertrages

Ein Tarifvertrag ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur gültig, wenn das Vertragsverhältnis in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Bei Tarifverträgen kann es zu Überschneidungen beim Geltungsbereich kommen. Man unterscheidet zwischen dem betrieblichen Geltungsbereich, dem persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, dem räumlichen Geltungsbereich sowie dem zeitlichen Geltungsbereich.

Tarifvertragskonkurrenz und Tarifeinheit

Bei einer Tarifvertragskonkurrenz ist zu überprüfen, ob die Tarifverträge selbst etwas über den Vorrang eines bestimmten Tarifvertrages aussagen. Ist dies nicht der Fall, wendet das Bundesarbeitsgericht das Prinzip der Tarifeinheit an. Danach darf nur ein Tarifvertrag das jeweilige Arbeitsverhältnis gestalten.

Welcher Tarifvertrag gilt für
meine Arbeit?

Grundsätzlich muss bei dieser Frage geklärt werden, ob Sie überhaupt den Regelungen vom Tarifvertrag unterliegen. Gerade im Einzelhandel, in der Gastronomie, auf dem Bau beziehungsweise im Bauhauptgewerbe, in einer Spedition beziehungsweise in der Transportbranche und in vielen anderen Unternehmen, zum Beispiel bei der Gebäudereinigung und dem Bäckerhandwerk sind Tarifverträge seitens der Arbeitgeber eher unbeliebt. Es könnte also gut möglich sein, dass kein Tarifvertrag für Sie gilt. Größere und mittelständige Unternehmen sind aber meist in einem Arbeitgeberverband organisiert und haben mit den Gewerkschaften einen Tarifvertrag ausgehandelt. Die Einsicht in den Inhalt eines Tarifvertrags ist für Sie gesetzlich geregelt. Informationen dazu erhalten Sie von Ihrem Betriebsrat.

Die bekanntesten Tarifverträge

Täglichen Meldungen im TV oder Leitartikel in der Presse über neue Abschlüsse der Gewerkschaften und Tarifverträge zeugen von einer ständigen Bewegung und zunehmenden Kraftproben zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden. Verdi, IG Metall, öffentlicher Dienst, Beamte, Tarifvertrag, Zeitarbeit und viele andere Begriffe aus dem tarifvertraglichen Vokabular werden zur täglichen Praxis.

Gerade in Zeiten der Arbeitslosigkeit und stagnierender Löhne und Gehälter wird viel über den Sinn oder Unsinn eines Tarifvertrags und dessen angeblichen unflexiblen Regelungen diskutiert. Von vielen Seiten wird hier eine recht massive Stimmungsmache betrieben. Dabei sollten Tariferträge dies doch eigentlich verhindern und Sicherheit und Planbarkeit für alle Vertragspartner bringen. Bund und Länder müssten hier mit gutem Beispiel vorangehen. Doch gerade hier tut sich so manches Bundesland in Deutschland recht schwer.

Viele Beschäftigte, die beispielsweise dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) unterliegen, wissen oft nicht, was implizit ist. Hier herrscht mit Sicherheit ein recht großer Aufklärungsbedarf. Dieses Beispiel lässt sich auch auf das komplette Gesundheitswesen übertragen. Die lang anhaltende Diskussion um das Einkommen wie auch die Arbeitszeiten von Ärzten, Arzthelferinnen und die Situation mit Krankenkassen und Apotheken und anderer dazugehöriger Versorgungsbetriebe sorgt mit Sicherheit nicht für Transparenz. Hier liegt die Frage nahe, ob diese Entwicklung eventuell gewollt ist, um zum Beispiel bestehende Tarifverträge und bestehende Tariflohntabellen aufzuweichen.

Schwarze Schafe in den Branchen

Wenn eine Firma besonders niedrige Preise anbietet, um einen Auftrag zu bekommen, kann etwas nicht in Ordnung sein. Entweder werden „Schwarzarbeiter“ beschäftigt oder die Mitarbeiter unter Tarif bezahlt. Extrem war es bei der Gebäudereinigung, diese Branche ist bekannt für ihre rauen Sitten. Dort werden auch trotz eines Tarifvertrages (Zweite Verordnung über Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung vom 03.03.2010) noch Mitarbeiter unter Tarif bezahlt.

Fazit: Tarifverträge legen die Mindeststandards fest, sollten aber von keiner der Tarifparteien überbewertet werden. Die Mitbestimmung durch Gewerkschaften in Deutschland schränkt die Rechte der Eigentümer eines Unternehmens ein und wird Gegendruck erzeugen. Gleichzeitig kann eine über den Tarifvertrag geregelte Mitbestimmung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens beitragen und für eine höhere Motivation bei den Arbeitnehmern sorgen, da sie auf diese Weise ihre Interessen berücksichtigt sehen.

TIPP: Tarifvertrag, Fluch oder Segen? Ein maßvolles Miteinander, Kompromisse, Fairness, Vertrauen und vor allem Leistungsbereitschaft auf beiden Seiten sollten immer die Grundlage für den gemeinsamen Erfolg sein.