Bei einer erfolgten Teilkündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis aufrecht erhalten. Lediglich werden bei einer solchen Kündigung einzelne Vereinbarungen gekündigt, beispielsweise die Vergütungsregelung. In der Praxis kommen heute Teilkündigungen selten vor.

Laut BAG- Entscheidung vom 7.10.1982, EzA § 315 BGB Nr. 28 ist eine Teilkündigung unzulässig. Ein Arbeitsverhältnis ist als Ganzes zu betrachten und kann also nur auch als Ganzes gekündigt werden. Ausgenommen ist dabei die Änderungskündigung. Diese Kündigung besteht aus zwei Teilen. Durch eine normale Beendigungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt.


Im Nachhinein erfolgt dann ein Angebot auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, aber dann zu geänderten Bedingungen. Diese sind meist zum Nachteil für den Arbeitnehmer. Eine Änderungskündigung ist zulässig.

Ebenfalls ausgenommen ist der Widerrufsvorbehalt. Es werden bei einem Widerrufsvorbehalt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber bestimmte Leistungen des Arbeitgebers auf Widerruf vereinbart. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Leistungen einseitig zu widerrufen. Allerdings muss der Widerruf nach § 315 BGB der Billigkeitskontrolle genüge tragen.