Die Regelung zur Teilzeitarbeit ist im Teilzeit- Befristungsgesetz (TzBfG) erfolgt. Bei einer Teilzeitarbeit ist die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit wesentlich kürzer im Vergleich zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers.

Nach dem § 4, Abs 1 TzBfG müssen dabei die Teilzeitarbeitnehmer und die Vollzeitbeschäftigten vom Arbeitgeber gleich behandelt werden, dies ist auch als Diskriminierungsverbot bekannt.


Ein Teilzeitarbeitnehmer hat das Recht auf die gleiche Stundenvergütung wie ein Vollzeitarbeitnehmer.

Jeder Vollzeitbeschäftigte hat ein Recht auf eine vertragliche Verringerung der Wochenarbeitszeit. Allerdings müssen dann verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Der betreffende Arbeitnehmer muss länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt sein. Bei dem Beschäftigungsbetrieb darf es sich dabei allerdings nicht um einen Kleinbetrieb handeln. Es müssen mehr als 15 Arbeitnehmer ohne Einrechnung der Auszubildenden beschäftigt sein.


Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag auf Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber einreichen.

Die Ablehnung durch den Arbeitgeber darf nur erfolgen, wenn die beantragte Teilzeitarbeit aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Die Gründe müssen vom Arbeitgeber belegt werden. Es besteht sonst für den Arbeitnehmer die Möglichkeit den Anspruch auch gerichtlich geltend zu machen.

Laut § 8 Abs. 1 TzBfG kann eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auch mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.