Bei einer Unkündbarkeitsvereinbarung ist nur unter bestimmten Umständen eine außerordentliche Kündigung möglich. In vielen Tarifverträgen sind noch Regelungen enthalten, welche eine ordentliche Kündigung eines Arbeitsnehmers unter bestimmten Voraussetzungen ausschließt. Darunter fallen beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder auch das Alter des Arbeitnehmers. Man spricht dann von einer Unkündbarkeitsvereinbarung.


Im Fall einer bestehenden Unkündbarkeitsvereinbarung ist dann nur unter bestimmten Umständen eine außerordentliche Kündigung möglich. Ausgehend von dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgericht vom 5.2.1998 Az.: 2 AZR 227/97 ist eine außerordentliche Kündigung des unkündbaren Arbeitnehmers zulässig, wenn betriebsbedingte Gründe vorliegen. Dazu zählen unter anderem der Wegfall des Arbeitsplatzes oder auch die Umorganisation des Betriebes, wenn dadurch keine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers mehr möglich ist.


In diesem Fall muss der Arbeitgeber dann allerdings die ordentliche Kündigungsfrist einhalten. Wichtig dabei ist, dass die Kündigung mit einer sozialen Auslauffrist versehen sein muss, diese entspricht in der Regel der ordentlichen Kündigungsfrist.