Der gesetzliche Mindesturlaub für erwachsene Arbeitnehmer beträgt 24 Werktage, dabei werden Samstage mit eingerechnet. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen. Ebenfalls einen Anspruch auf den gesetzlich bezahlten Mindesturlaub haben Teilzeitbeschäftigte.
Urlaubsabgeltung
Eine Urlaubsabgeltung des Urlaubsanspruches aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unzulässig. Die finanzielle Urlaubsabgeltung kann nicht mit dem Wesen und auch dem Zweck des Anspruchs auf Urlaub in Einklang gebracht werden. Eine Möglichkeit der Urlaubsabgeltung aus dem Urlaubsanspruch besteht nur nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Allerdings muss hier geprüft werden, ob keine Möglichkeit mehr auf Gewährung des Urlaubs besteht, nachzulesen im § 7, Abs. 4 BUrlG. Es muss dann aber auch ein Urlaubsanspruch während des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen.
Der Abgeltungsanspruch wird normal wie das Urlaubsentgelt berechnet. Beispielsweise wird bei einer 5- Tage- Arbeitswoche mit einer gleichmäßig verteilten Arbeitszeit in der Regel für jeden abzugeltenden Urlaubstag 1/6 des wöchentlichen Durchschnittsarbeitseinkommen zugrunde gelegt.
Wichtig für den Arbeitnehmer zu wissen ist, dass bei einer eröffneten Insolvenz des Arbeitgebers laut Bundessozialgericht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung besteht. Dort wurde entschieden, dass dieser Anspruch grundsätzlich nicht mehr insolvenzgeldfähig ist. Der bestehende Anspruch muss vom Arbeitnehmer nicht wie irrtümlich angenommen wird, bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden, sondern er muss generell beim zuständigen Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Urlaubsgeld
Ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht nur aufgrund tarifvertraglicher, betrieblicher oder individualvertraglicher Vereinbarungen. Mitunter kann das Urlaubsgeld auch als eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber gewährt werden.