Bei der Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Pflichten durch den Arbeitgeber besteht für den Arbeitnehmer das Recht, dass er vorübergehend seine Arbeitsleistungen dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellt. In einem solchen Fall übt der Arbeitnehmer dann sein allgemeines Zurückbehalterecht aus.
Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Arbeitgeber sich nicht an die Arbeitsschutzvorschriften hält oder er mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes im Rückstand ist. Allerdings muss der Arbeitnehmer beachten, dass er nicht das Recht besitzt, bei geringfügigen Lohnrückständen seine Arbeitsleistung dem Arbeitgeber gegenüber zu verweigern. Das gilt ebenfalls bei einer kurzfristigen Verzögerung der Lohnzahlung.
Übt der Arbeitnehmer zu Recht sein Zurückbehalterecht aus, dann ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Eine außerordentliche und auch ordentliche Kündigung sind in diesem Fall unzulässig. Allerdings ist der Arbeitnehmer gut beraten, wenn er bereits im Vorfeld der Arbeitsverweigerung dies seinem Arbeitgeber mitteilt. Sonst kann der Arbeitgeber das Fernbleiben von der Arbeit durch den Arbeitnehmer leicht als unentschuldigtes Fehlen werten. Dann wäre wiederum der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu kündigen.